GRUNDSÄTZE
- Das Arbeitszeit-Gesetz soll nur einen groben Rahmen bilden, der möglichst viele Freiheiten in der Arbeitszeitgestaltung ermöglicht.
- Die Entlohnungsfragen (Überstundenzuschläge) sollen weiterhin in den Kollektivverträgen geregelt werden.
- Freiheiten in der Arbeitszeitgestaltung sind keine Einbahnstraße – ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Betrieb und Betriebsrat) ist erforderlich.
Gespräche mit Arbeitnehmern zeigen ihre Anliegen:
- möglichst freie Zeiteinteilung der Arbeitszeit
- längere Freizeitblocks durch einige Tage Mehrarbeit
Unser Zugang ist ein Arbeitszeitrecht, das Arbeitnehmern
- den Schutz gibt, den sie brauchen
- und die Freiheiten gibt, die sie wollen
- ein Maximum an Freiheiten und ein Minimum an Regulierung
Beispiel:
- wenn von Arbeitnehmer gewollt: Längerer Freizeitblock
- Mehr Freizeit statt Fahrzeit!
ARBEITSZEIT – NEUREGELUNGEN IM ARBEITSZEITGESETZ
- Der generelle 8-Stunden Tag bleibt nach wie vor bestehen.
- Darüber hinaus wird es in Zukunft möglich sein, freiwillig länger – nämlich bis zu zwölf Stunden pro Tag arbeiten zu können.
- Die Betonung liegt dabei auf Kann und nicht auf Muss! Die Freiwilligkeit ist dabei wesentlich! Durch diese Möglichkeit kann man Tage- oder Wochenweise länger arbeiten, dafür hat man auch Tage- und Wochenweise länger frei.
- Dadurch wird etwa die 4-Tage-Woche einfacher möglich.
- Im Detail heißt das: Man kann bis zu 12 Stunden pro Tag arbeiten und bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten.
- Für die geleistete Mehrarbeit wird es entweder mehr Geld oder mehr Freizeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben!
- Sowohl die Freiwilligkeit als auch die Abgeltung der Überstunden sind wesentliche Eckpunkte der Arbeitszeitflexibilisierung und hier wird diesbezüglich eine Klarstellung im Gesetzestext erfolgen.